MWST-Änderungen für Subventionen ab dem 1. Januar 2025
Subventionen und Mehrwertsteuer – Mehr Klarheit ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 bringt das revidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) eine klarere Regelung zur Behandlung von Subventionen. Ziel der Neuregelung ist es, die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten zu vereinfachen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
Neuregelung für Subventionen gemäss Art. 18 Abs. 3 MWSTG
Das neue MWSTG legt fest, dass Geldmittel dann als Subvention gelten, wenn:
- Ein Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde) die Mittel ausdrücklich als „Subvention“ oder „öffentlich-rechtlichen Beitrag“ bezeichnet.
- Diese Bezeichnung individuell an den Empfänger kommuniziert wird.
Wichtig: Sobald eine solche Bezeichnung erfolgt, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Geldfluss. Allerdings kann dies zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Empfänger führen (gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
Die wichtigsten Punkte zur Umsetzung
- Bezeichnung als Subvention
- Die Bezeichnung muss ausdrücklich erfolgen und dem Empfänger bis spätestens zum Ablauf der Finalisierungsfrist der Steuerperiode mitgeteilt werden, in der die Auszahlung stattfindet.
- Eine allgemeine Bekanntmachung, z. B. in einer Subventionsdatenbank, ist nicht ausreichend.
- Die ESTV empfiehlt eine schriftliche Mitteilung in Form eines Vertrags, einer Verfügung oder eines ähnlichen Dokuments mit Verweis auf Art. 18 Abs. 3 MWSTG.
- Mittelbezeichnungen
Die Mittel können gemäss den Gesetzesgrundlagen des jeweiligen Gemeinwesens auch als „Finanzhilfe“ oder „Staatsbeitrag“ bezeichnet werden. Diese alternativen Begriffe sind zulässig, solange die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 MWSTG eingehalten werden. - Keine automatische Umkehr bei fehlender Bezeichnung
Falls das Gemeinwesen auf eine ausdrückliche Bezeichnung als Subvention verzichtet, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Geldfluss als steuerbares Entgelt gilt. Die ESTV prüft den Charakter des Geldflusses individuell und kann diesen dennoch als Subvention, Entgelt, Gebühr oder anderes Nicht-Entgelt einstufen.
Rechtssicherheit und praktische Umsetzung
Durch die klare Definition und Fristregelung wird die Rechtssicherheit für Unternehmen und Gemeinwesen verbessert. Die Empfänger von Subventionen müssen dennoch Folgendes beachten:
- Vorsteuerkürzung: Subventionen führen beim Empfänger in der Regel zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs. Unternehmen sollten dies frühzeitig in der Buchhaltung berücksichtigen.
- Dokumentation: Empfänger sollten sicherstellen, dass die Bezeichnung der Subvention klar dokumentiert ist, um bei einer allfälligen Kontrolle durch die ESTV den Nachweis erbringen zu können.
Zeitlicher Rahmen und Handlungsempfehlungen
Die neuen Regelungen gelten für Subventionen, die ab dem 1. Januar 2025 ausgerichtet werden. Gemeinwesen und Unternehmen sollten:
- Bestehende Prozesse zur Kommunikation von Subventionen überprüfen und anpassen.
- Frühzeitig sicherstellen, dass die schriftliche Bezeichnung von Subventionen korrekt und fristgerecht erfolgt.
- Die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug im eigenen Unternehmen prüfen und gegebenenfalls Buchhaltungsanpassungen vornehmen.
Häufig gestellte Fragen zu MWST von Subventionen
Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein Geldfluss dann als nicht steuerbare Subvention, wenn ein Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde) diesen ausdrücklich als „Subvention“ oder „öffentlich-rechtlichen Beitrag“ bezeichnet und dies individuell gegenüber dem Empfänger kommuniziert.
Fazit
Klarheit für Subventionen ab 2025
Die neue MWST-Regelung zu Subventionen vereinfacht die Abgrenzung zu steuerbaren Entgelten und schafft mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Entscheidend ist, dass die Bezeichnung der Mittel als Subvention ausdrücklich und fristgerecht erfolgt.
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Weitere Informationen und rechtliche Grundlagen finden Sie unter:
- Mehrwertsteuerverordung mit Änderungen ab 2025 (PDF)
- Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Änderungen bei der MWST ab 1. Januar 2025, Subventionen