Subventionen und Mehrwertsteuer – Mehr Klarheit ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 bringt das revidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) eine klarere Regelung zur Behandlung von Subventionen. Ziel der Neuregelung ist es, die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten zu vereinfachen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
Neuregelung für Subventionen gemäss Art. 18 Abs. 3 MWSTG
Das neue MWSTG legt fest, dass Geldmittel dann als Subvention gelten, wenn ein Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde) die Mittel ausdrücklich als „Subvention“ oder „öffentlich-rechtlichen Beitrag“ bezeichnet und diese Bezeichnung individuell an den Empfänger kommuniziert wird.
Sobald eine solche Bezeichnung erfolgt, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Geldfluss. Der Vorsteuerabzug ist beim Empfänger verhältnismässig zu kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Lässt sich die Subvention einem bestimmten Tätigkeitsbereich zuordnen, wird nur die Vorsteuer auf dessen Aufwendungen gekürzt (Art. 75 Abs. 2 MWSTV). Deckt sie ein Betriebsdefizit, wird die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis der Subvention zu den Gesamteinnahmen gekürzt (Art. 75 Abs. 3 MWSTV): Erhält ein Betrieb mit CHF 1’000’000 Gesamteinnahmen eine Subvention von CHF 200’000, ist die Vorsteuer um 20 Prozent zu kürzen.
Die wichtigsten Punkte zur Umsetzung
Die Bezeichnung als Subvention muss ausdrücklich erfolgen und dem Empfänger spätestens bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist der Steuerperiode mitgeteilt werden, in der die Auszahlung stattfindet. Eine allgemeine Bekanntmachung, beispielsweise in einer Subventionsdatenbank, ist nicht ausreichend. Die Finalisierung ist nach Art. 72 Abs. 1 MWSTG spätestens in der Abrechnungsperiode vorzunehmen, in die der 180. Tag nach Ende des Geschäftsjahrs fällt; deren Abrechnung ist innert 60 Tagen einzureichen (Art. 71 MWSTG).
Die ESTV empfiehlt eine schriftliche Mitteilung in Form eines Vertrags, einer Verfügung oder eines vergleichbaren Dokuments mit Verweis auf Art. 18 Abs. 3 MWSTG.
Mittelbezeichnungen
Die Mittel können gemäss den Gesetzesgrundlagen des jeweiligen Gemeinwesens auch als „Finanzhilfe“, „Staatsbeitrag“ oder mit einer vergleichbaren Bezeichnung ausgewiesen werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 3 MWSTG eingehalten werden.
Keine automatische Umkehr bei fehlender Bezeichnung
Wird ein Geldfluss nicht ausdrücklich als Subvention bezeichnet, gilt er nicht automatisch als steuerbares Entgelt. Die ESTV prüft den Charakter des Geldflusses im Einzelfall und kann diesen als Subvention, Entgelt, Gebühr oder anderes Nicht-Entgelt qualifizieren.
Rechtssicherheit und praktische Umsetzung
Die klare Definition und Fristregelung verbessern die Rechtssicherheit für Unternehmen und Gemeinwesen. Subventionen führen beim Empfänger in der Regel zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs, weshalb dies frühzeitig in der Buchhaltung berücksichtigt werden sollte.
Empfänger sollten zudem sicherstellen, dass die Bezeichnung der Subvention klar dokumentiert ist, um bei einer allfälligen Kontrolle durch die ESTV den Nachweis erbringen zu können.
Zeitlicher Rahmen und Handlungsempfehlungen
Die neuen Regelungen gelten für Subventionen, die ab dem 1. Januar 2025 ausgerichtet werden. Gemeinwesen und Unternehmen sollten bestehende Prozesse zur Kommunikation von Subventionen überprüfen, die fristgerechte Bezeichnung sicherstellen und die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug prüfen.