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Erhöhung der Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2024 - Alles, was Sie wissen müssen

Wir möchten Sie auf die bevorstehende Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Januar 2024 aufmerksam machen. Durch einen Volksentscheid am 25. September 2022 wurden die Änderungen des AHV-Gesetzes und der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV angenommen. Dies hat Auswirkungen auf die Mehrwertsteuersätze, die ab 2024 gelten werden. Im Folgenden geben wir Ihnen eine umfassende Übersicht über die neuen Sätze und alle relevanten Informationen, die Sie für Ihre Geschäfte berücksichtigen sollten.

Aktuell gelten noch folgende Mehrwertsteuersätze:

  • Normalsatz: 7,7 %
  • Reduzierter Satz: 2,5 %
  • Sondersatz für Beherbergung: 3,7 %

Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende veränderten Mehrwertsteuersätze:

  • Normalsatz: 8,1 %
  • Reduzierter Satz: 2,6 %
  • Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %

Neue Mehrwertsteuersätze - Saldo- und Pauschalsteuersätze

Mit der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze wurden auch die Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst. Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende neue Saldo- und Pauschalsteuersätze:

Für welche Leistungen gelten die neuen Sätze?

Massgebend für die Festlegung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 MWSTG). Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen noch den aktuellen MWST-Sätzen (7.7 % / 2.5 % / 3.7 %). Dies gilt auch, wenn die Rechnungsstellung erst im Jahr 2024 für Leistungen aus dem Jahr 2023 erfolgt. Weder das Rechnungsdatum noch das Zahlungsdatum sind hierbei massgebend.

Wie verhält es sich bei periodenübergreifenden Leistungen?

Bei periodenübergreifenden Leistungen, wie beispielsweise Abonnements, Wartungsverträgen oder Leasingverträgen, ist das Leistungsentgelt auf den Zeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufzuteilen. Die Abrechnung muss pro rata temporis unter Berücksichtigung der aktuellen und neuen Steuersätze erfolgen. Es empfiehlt sich, angefangene Leistungen in Teilrechnungen korrekt abzugrenzen, wenn die Aufträge bis zum 31. Dezember 2023 noch nicht abgeschlossen sind. Für Bauleistungen gilt der Zeitpunkt der Arbeitsausführung am Bauwerk als Leistungszeitpunkt. Bei periodenübergreifenden Leistungen muss genau geprüft werden, welche Steuersätze zum Tragen kommen.

Was gilt bei unklaren Fällen und ungenügenden Nachweisen?

In Fällen mit unklaren Sachverhalten oder ungenügenden Nachweisen sieht die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV, HA MWST), immer die höheren bzw. neuen Steuersätze zur Abrechnung vor. Dies gilt auch für Fälle mit einer Bezugsteuerfolge.

Beispiele zur Veranschaulichung

Beispiel 1: Die Beispiel GmbH mit Sitz in Zürich stellt der Muster AG ebenfalls mit Sitz in Zürich am 15. August 2023 eine Rechnung über CHF 5’000 für die Erneuerung einer Lizenz für den Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2024. Die Muster AG muss die Bezugsteuer wie folgt abzurechnen:

  • 4 Monate zum aktuellen MWST-Satz von 7.7 % = CHF 128.35
  • 8 Monate zum neuen MWST-Satz von 8.1 % = CHF 270.00

Beispiel 2: Die Modell AG mit Sitz in Zürich stellt der Muster AG am 15. März 2024 eine Rechnung über CHF 5’000 für eine Dienstleistung vom 1. Juli 2023 bis 29. Februar 2024. Sofern die Modell AG ihre Leistungen nicht auf die beiden Jahre 2023 und 2024 aufteilt, muss die Muster AG, vorbehältlich eines sonstigen Nachweises, die Bezugsteuer zum neuen MWST-Satz von 8.1 % auf dem Gesamtbetrag von CHF 5’000 abrechnen (CHF 405).

Vorkehrungen und Anpassungen

Gerade im Hinblick auf periodenübergreifende Leistungen sollte rechtzeitig mit den notwendigen Anpassungen begonnen werden. Es reicht nicht nur aus, die Steuersatzerhöhung systemseitig zu erfassen. Es sollte auch Folgendes beachtet werden:

  • Anpassung von Rechnungsvorlagen: Möglichkeit der Abrechnung von aktuellen und neuen Steuersätzen auf derselben Rechnung
  • Prüfung und gegebenenfalls Anpassung von AGB, Preislisten und Verträgen (auch auf der Webseite)
  • Information und Schulung der Mitarbeitenden in Einkauf, Beschaffung, Verkauf, Vertrieb und Buchhaltung

Zeitpunkt der Abrechnung mit neuen MWST-Sätzen

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung mit den neuen MWST-Sätzen erst ab dem 1. Juli 2023 erfolgen kann. Rechnungen, die vor diesem Datum ausgestellt werden, müssen bis zum 30. Juni 2023 noch unter den aktuellen MWST-Sätzen deklariert werden. Ab dem 1. Juli 2023 (3. Quartal 2023, 2. Semester 2023 oder bei Monatsabrechnung Juli 2023) erfolgt dann die Korrektur auf die neuen Steuersätze. Eine Korrektur im Rahmen der Finalisierung 2023 ist mit einem Verzugszins verbunden, sofern der Zinsbetrag CHF 100 erreicht. Bei Beträgen unter CHF 100 wird in der Regel kein Verzugszins erhoben.

Die Rolle der ESTV, HA MWST

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV, HA MWST), hat bei der Abrechnung und Festlegung der Steuersätze eine entscheidende Rolle. Im Zweifelsfall oder bei ungenügenden Nachweisen orientiert sich die ESTV an den höheren bzw. neuen Steuersätzen. Es ist daher von grosser Bedeutung, alle Unterlagen und Nachweise sorgfältig zu dokumentieren und zu archivieren, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden.

Die Bedeutung von Vorkehrungen und Anpassungen

Angesichts der bevorstehenden Mehrwertsteuererhöhung ist es wichtig, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen und Anpassungen vorzunehmen, um reibungslose Geschäftsabläufe zu gewährleisten. Neben der systemseitigen Einpflegung der neuen Steuersätze sollten auch Rechnungsvorlagen überarbeitet werden. Die Möglichkeit, sowohl aktuelle als auch neue Steuersätze auf derselben Rechnung auszuweisen, ist von Vorteil, um den Überblick zu behalten und Missverständnisse zu vermeiden. Ausserdem empfiehlt es sich, bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Preislisten und Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um den neuen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Dabei sollten insbesondere Leistungen mit periodenübergreifenden Abrechnungen genau abgegrenzt und korrekt abgerechnet werden.

Schulung der Mitarbeitenden

Damit alle betroffenen Abteilungen in Ihrem Unternehmen gut informiert und vorbereitet sind, ist eine umfassende Information und Schulung der Mitarbeitenden notwendig. Dies betrifft insbesondere den Einkauf, die Beschaffung, den Verkauf, den Vertrieb sowie die Buchhaltung. Durch gezielte Schulungen können mögliche Unsicherheiten und Fehler vermieden werden. Je besser Ihre Mitarbeitenden über die neuen Regelungen und Abläufe informiert sind, desto reibungsloser wird die Umstellung auf die erhöhten Mehrwertsteuersätze ablaufen.

Weitere Informationen und Unterstützung

Für weitere Informationen zur Mehrwertsteuererhöhung und ihren Auswirkungen steht Ihnen die MWST-Info 19, "Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024", zur Verfügung. Zudem können Sie sich bei Fragen gerne an unsere MWST-Experten wenden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Anpassung Ihrer Geschäftsprozesse und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Wir hoffen, dass diese umfassende Übersicht Ihnen bei der Vorbereitung auf die Mehrwertsteuererhöhung hilft und dass Sie dadurch optimal auf die kommenden Änderungen vorbereitet sind. Sorgen Sie rechtzeitig für die notwendigen Anpassungen und bleiben Sie stets informiert, um mögliche Probleme zu vermeiden und Ihren Geschäftsbetrieb reibungslos fortzusetzen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder zusätzliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da und freuen uns darauf, Sie bei allen Fragen rund um die Mehrwertsteuererhöhung zu unterstützen.

Quellen und weiterführende Informationen:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

ONE! Treuhand GmbH
Europa-Strasse 19
8152 Zürich-Glattbrugg

Tel.: +41 (0) 44 533 34 25
E-Mail: welcome@onetreuhand.ch

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