Jährliche MWST-Abrechnung ab 2025: Was ändert sich?

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Mehrwertsteuerabrechnung in Kraft, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen administrative Erleichterungen bieten. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5'005'000 haben die Möglichkeit, auf Antrag die MWST jährlich statt wie bisher quartalsweise, halbährlich oder monatlich abzurechnen.

Vorteile der jährlichen Abrechnung

Die Umstellung auf die jährliche Abrechnung ermöglicht einen effizienteren und weniger zeitaufwendigen Abrechnungsprozess. Voraussetzung ist allerdings, dass die bisherigen und zukünftigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und die entsprechenden Beträge vollständig bezahlt wurden.

Antragstellung

Der Antrag auf jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 über das ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestellt werden. Um bereits für das Steuerjahr 2025 von dieser Neuerung zu profitieren, muss der Antrag bis spätestens 28. Februar 2025 eingereicht werden. Für neu steuerpflichtige Unternehmen gilt: Nach Erhalt der MWST-Nummer bleibt ein Zeitraum von 60 Tagen, um die jährliche Abrechnung zu beantragen.

Ablauf und Fristen

Bei der jährlichen Abrechnung ändert sich an der Deklaration selbst nichts. Unternehmen haben weiterhin die Möglichkeit:

  • Korrekturabrechnungen einzureichen,
  • Jahresabstimmungen vorzunehmen und
  • Fristverlängerungen zu beantragen.

Die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des Folgejahres eingereicht und der geschuldete Betrag vollumfänglich bezahlt werden.

Ratenzahlung als Bestandteil der jährlichen Abrechnung

Wer die jährliche Abrechnung wählt, verpflichtet sich zur Zahlung von Raten, die von der ESTV festgelegt werden. Diese Raten sind ab April des jeweiligen Jahres über das ePortal verfügbar.

  • Bei der effektiven Methode und der Pauschalsteuersatzmethode sind drei Raten zu leisten, mit Fälligkeiten am 30. Mai, 30. August und 30. November.
  • Bei der Saldosteuersatzmethode ist nur eine Rate zum 30. August fällig.

Zu beachten: Bei verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins sowohl auf die Raten als auch auf die jährliche Abrechnung erhoben.

Höhe der Raten

Die Ratenhöhe orientiert sich an der Steuerforderung der letzten Steuerperiode:

  • Mindestrate bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode: CHF 500,
  • Mindestrate bei der Saldosteuersatzmethode: CHF 1'000.

Unternehmen haben die Möglichkeit, die Ratenhöhe bis 10 Tage vor Fälligkeit über das ePortal anzupassen – sowohl nach oben als auch nach unten.

Beendigung der jährlichen Abrechnung

Die jährliche Abrechnung kann unter folgenden Umständen beendet werden:

  1. Widerruf durch das Unternehmen: Die Abmeldung erfolgt via ePortal bis spätestens Ende Februar des Folgejahres.
  2. Widerruf durch die ESTV bei Übersteigen der Umsatzgrenze: Wenn die Umsatzgrenze von CHF 5'005'000 auf drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschritten wird.
  3. Fristverstösse oder unzureichende Ratenzahlungen: Die ESTV kann die jährliche Abrechnung widerrufen, wenn:
    • Abrechnungen nicht fristgerecht eingereicht oder bezahlt werden,
    • die Raten zu stark reduziert werden (weniger als 50 % der Steuerforderung bei der effektiven und Pauschalsteuersatzmethode bzw. weniger als 35 % bei der Saldosteuersatzmethode).

Häufig gestellte Fragen zu jährliche Abrechnung der MWST

Die jährliche MWST-Abrechnung ermöglicht Unternehmen, ihre Mehrwertsteuer nur einmal pro Jahr statt vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abzurechnen. Sie steht Unternehmen offen, die einen Jahresumsatz von bis zu CHF 5'005'000 erzielen und deren Steuerforderung im Vorjahr CHF 100'000 nicht überschritten hat. Die Umstellung bietet eine deutliche administrative Entlastung, insbesondere für kleinere Unternehmen.

Fazit

Die Möglichkeit zur jährlichen Abrechnung bietet vielen Unternehmen eine spürbare administrative Erleichterung. Um jedoch in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, ist eine sorgfältige Einhaltung der Fristen und Anforderungen notwendig. Bei Fragen oder für Unterstützung steht Ihnen ONE! Treuhand GmbH gerne beratend zur Seite.

Jetzt Kontakt aufnehmen und beraten lassen.

Weitere Informationen und rechtliche Grundlagen finden Sie unter:

kontakt

ONE! Treuhand GmbH
Europa-Strasse 19
8152 Zürich-Glattbrugg

Tel.: +41 (0) 44 533 34 25
E-Mail: welcome@onetreuhand.ch

treuhand suisse white

Datenschutzerklärung / Impressum

pfeil_kontakt.gif

© ONE! Treuhand GmbH

Image