Pauschalsteuersatzmethode ab dem 1. Januar 2025

Was ändert sich bei der Pauschalsteuersatzmethode?
Ab dem 1. Januar 2025 treten relevante Änderungen für Unternehmen in Kraft, die ihre Mehrwertsteuer nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Diese Anpassungen betreffen insbesondere den Wechsel der Abrechnungsmethode, Korrekturen bei Vorsteuern sowie die Beantragung zusätzlicher Pauschalsteuersätze.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Korrekturen beim Wechsel der Abrechnungsmethode
    • Von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode:
      Unternehmen müssen die bisher in Abzug gebrachte Vorsteuer auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen korrigieren und an die ESTV zurückerstatten. Diese Korrektur erfolgt über Ziffer 415 in der letzten MWST-Abrechnung vor dem Wechsel.
    • Von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode:
      Unternehmen können die im Zeitpunkt des Wechsels vorhandene Vorsteuer auf dem Zeitwert geltend machen. Die Korrektur erfolgt in der ersten MWST-Abrechnung nach dem Wechsel über Ziffer 410.

Wichtig: Ein Wechsel ist erst nach einer vollen Steuerperiode möglich.

  1. Überprüfung der Pauschalsteuersätze
    Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die bisherigen Pauschalsteuersätze überprüft und teilweise neu festgelegt. Die angepassten Sätze werden automatisch in den MWST-Abrechnungen angezeigt. Unternehmen müssen hierzu nichts unternehmen.
  2. Wegfall besonderer Verfahren
    Ab 2025 werden bestimmte Verfahren nicht mehr angewendet. Dazu gehören:
    • Exportlieferungen (Formular 1050),
    • Anrechnung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055),
    • Margenbesteuerung (Formular 1056).
  3. Beantragung zusätzlicher Pauschalsteuersätze
    Für Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Pauschalsteuersatz erfordern, kann dieser künftig direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die ESTV prüft und bewilligt diese im Nachgang. Unternehmen sollten sicherstellen, dass unterschiedliche Tätigkeiten und Leistungen nach den jeweiligen Pauschalsteuersätzen separat in der Buchhaltung erfasst werden.

Praktische Umsetzung: Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  1. Auswirkungen prüfen:
    Unternehmen sollten die neuen Pauschalsteuersätze sowie die Änderungen analysieren und sicherstellen, dass die Buchhaltung auf die Trennung der verschiedenen Tätigkeiten vorbereitet ist.
  2. Wechsel der Abrechnungsmethode anmelden:
    • Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode: Melden Sie diesen Wechsel bis zum 28. Februar 2025 via Kontaktformular an die ESTV.
    • Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode: Reichen Sie die Unterstellungserklärung zur Prüfung bei der ESTV ein.
  3. Buchhaltung anpassen:
    Alle Tätigkeiten, die unterschiedliche Pauschalsteuersätze erfordern, müssen klar getrennt erfasst werden. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert die spätere Deklaration und Prüfung.

Häufig gestellte Fragen zu Pauschalsteuersatzmethode

Beim Wechsel zur Pauschalsteuersatzmethode müssen Unternehmen die bisher geltend gemachte Vorsteuer auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen korrigieren und an die ESTV zurückerstatten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung über Ziffer 415. Ein Wechsel ist frühestens nach einer ganzen Steuerperiode möglich.

Fazit

Die wichtigsten Schritte für Unternehmen

  • Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeiten unter die neuen Pauschalsteuersätze fallen.
  • Beantragen Sie zusätzliche Pauschalsteuersätze direkt in der MWST-Abrechnung.
  • Melden Sie einen Wechsel der Abrechnungsmethode rechtzeitig bis zum 28. Februar 2025 an die ESTV.
  • Stellen Sie sicher, dass die neuen Anforderungen in Ihrer Buchhaltung umgesetzt werden.

Die ONE! Treuhand GmbH unterstützt Sie gerne bei der Anpassung Ihrer Abrechnungsprozesse und beantwortet Ihre Fragen zu den Änderungen bei der Pauschalsteuersatzmethode. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!

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