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MWST für elektronische Plattformen: die Regeln seit dem 1. Januar 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten für elektronische Plattformen eigene MWST-Regeln. Sie betreffen insbesondere die Rolle der Plattformbetreiber, die MWST-Deklaration und die Behandlung von Kleinsendungen.

13.04.2024 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 22.08.2026
Information
Fortgeschritten
8 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Seit dem 1. Januar 2025 gelten eigene MWST-Vorschriften für elektronische Plattformen. Plattformbetreiber werden unter bestimmten Voraussetzungen als Leistungserbringer qualifiziert und tragen entsprechende Deklarations- und Abrechnungspflichten.

Was Sie hier lernen:

  • Was sich bei der Plattformbesteuerung ab dem 1. Januar 2025 ändert
  • Wann Plattformbetreiber als Leistungserbringer gelten
  • Wie Lieferungen MWST-rechtlich behandelt und deklariert werden
  • Welche Regeln für Kleinsendungen gelten
  • Welche Anforderungen an die Rechnungsstellung bestehen
  • Ab wann die neuen Bestimmungen zeitlich anwendbar sind
  • Welche Pflichten gegenüber der ESTV bestehen

Voraussetzungen

Kein Vorwissen nötig

Benötigte Tools:

  • MWST-Abrechnung
  • MWST-Gesetz (MWSTG)
  • Mehrwertsteuerverordnung
  • Umsatzübersichten der letzten 12 Monate
  • Rechnungsunterlagen

Aktualisiert am 22. August 2026. Geprüft wurden die Plattformbesteuerung nach Art. 20a MWSTG, die Steuerbefreiung der ersten Lieferung, die Deklaration unter den Ziffern 220 und 221, die Umsatzgrenze bei Kleinsendungen sowie die Auskunftspflichten gegenüber der ESTV. Geändert hat sich seit der Erstveröffentlichung nichts an der Rechtslage, wohl aber am Zeitbezug: Die Bestimmungen waren bei Erscheinen des Beitrags eine Ankündigung, sie sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und gelten seither unverändert. Unverändert gültig sind: die Qualifikation der Plattformbetreiberin als Leistungserbringerin, die beiden Lieferungen, die Steuerbefreiung der ersten Lieferung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG, die Deklaration unter Ziffer 220 und bei Auslandlieferungen unter Ziffer 221, die Umsatzgrenze von CHF 100’000 bei Kleinsendungen, der Normalsatz von 8,1 Prozent sowie die Auskunftspflicht nur auf Verlangen der ESTV.

Plattformbesteuerung – Was ändert sich?

Seit dem 1. Januar 2025 gelten für elektronische Plattformen eigene MWST-Regeln. Die Plattformbetreiberin gilt gegenüber der Käuferin oder dem Käufer als Leistungserbringerin. Betroffen sind insbesondere die Rolle der Plattformbetreiber, die MWST-Deklaration und die Behandlung von Kleinsendungen.

Unternehmen, die Waren über Plattformen verkaufen oder eine Plattform betreiben, müssen diese Vorschriften seither anwenden.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Plattformbetreiber wird zum Leistungserbringer

Gemäss Artikel 20a MWSTG gilt die Plattformbetreiberin als Leistungserbringerin, wenn sie einen Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss bringt. Daraus ergeben sich zwei Lieferungen:

  • Erste Lieferung: Verkäufer → Plattformbetreiberin
  • Zweite Lieferung: Plattformbetreiberin → Käufer

Wichtig:
Die erste Lieferung ist steuerbefreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG) und muss in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 220 deklariert werden.
Eine freiwillige Versteuerung der ersten Lieferung ist im Einverständnis mit der Plattformbetreiberin möglich.

 

Ort der Lieferung bei Einfuhr ins Inland

Wird ein Gegenstand ins Inland eingeführt, befindet sich der Ort der ersten Lieferung (Verkäufer → Plattformbetreiberin) im Ausland. Diese Auslandlieferungen müssen in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 221 deklariert werden.

 

Steuerpflicht für Plattformbetreiber mit Sitz im In- und Ausland

Plattformbetreiber gemäss Artikel 20a MWSTG können sowohl in der Schweiz als auch im Ausland ansässig sein. Bei Lieferungen ins Inland gelten sie dennoch als steuerpflichtig.

 

Rechnungsstellung bei Verkäufen über Plattformen

Wenn der Verkäufer eines Gegenstandes eine Rechnung an den Käufer ausstellt und dabei die Mehrwertsteuer ausweist, muss zusätzlich die Plattformbetreiberin genannt werden. Ein klarer Hinweis auf die Abrechnung nach Artikel 20a MWSTG ist erforderlich.

Beispiel: „MWST 8,1 % mit der ESTV abgerechnet nach Art. 20a MWSTG durch [Name und MWST-Nummer der Plattformbetreiberin]“.

 

Kleinsendungen und Steuerpflicht seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 besteht Steuerpflicht für Kleinsendungen, die von der Einfuhrsteuer befreit sind, wenn:

  • In den vergangenen 12 Monaten ein Umsatz von mindestens CHF 100’000 erzielt wurde,
  • und anzunehmen ist, dass auch im Folgejahr ähnliche Umsätze erreicht werden.

Diese Regelung betrifft insbesondere grenzüberschreitende Lieferungen durch Plattformbetreiber.

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Zeitlicher Anwendungsbereich

Die neuen Bestimmungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2025 auf einer elektronischen Plattform abgeschlossen werden. Für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden, findet Artikel 20a MWSTG keine Anwendung, selbst wenn die Lieferung erst im Jahr 2025 erfolgt.

 

Besondere Hinweise zur Deklaration und Abstimmung

Eine automatische Auskunftspflicht der Plattformbetreiber an die ESTV besteht nicht. Plattformbetreiber müssen nur auf Anfrage der ESTV Auskunft erteilen.

Eine Abstimmung zwischen deklarierten Verkäufen und der von der Plattformbetreiberin abgezogenen Einfuhrsteuer ist vorerst nicht erforderlich.

 

Häufige Fragen

Was bedeutet die neue Plattformbesteuerung für Plattformbetreiber?

Ab dem 1. Januar 2025 gilt der Plattformbetreiber gemäss Artikel 20a MWSTG als Leistungserbringer, wenn er über seine Plattform Käufer und Verkäufer zu einem Vertragsabschluss bringt.

Was muss bei der Rechnungsstellung beachtet werden?

Zusätzlich zur Mehrwertsteuer muss die Plattformbetreiberin genannt werden, inklusive Hinweis auf Art. 20a MWSTG.

Welche Rolle spielen Kleinsendungen in der neuen Regelung?

Kleinsendungen zählen seit 1. Januar 2025 mit: Erzielt eine Plattformbetreiberin mit steuerbefreiten Kleinsendungen innert 12 Monaten mindestens CHF 100’000 Umsatz, wird sie in der Schweiz steuerpflichtig.

Welche Lieferungen sind steuerbefreit und wie werden sie deklariert?

Die erste Lieferung ist steuerbefreit und unter Ziffer 220 zu deklarieren, Auslandlieferungen unter Ziffer 221.

Müssen Plattformbetreiber Informationen an die ESTV weitergeben?

Nur auf Anfrage. Eine automatische Auskunftspflicht besteht nicht.

Key Takeaways

  • Seit dem 1. Januar 2025 gelten für elektronische Plattformen eigene MWST-Regeln.
  • Plattformbetreiber können neu als Leistungserbringer gelten.
  • Es entstehen zwei Lieferungen aus MWST-Sicht.
  • Kleinsendungen können seit 2025 eine Steuerpflicht auslösen.
  • Neue Deklarationsziffern sind zu beachten.

Die MWST-Regeln, die seit dem 1. Januar 2025 gelten, haben die Besteuerung elektronischer Plattformen grundlegend geändert. Plattformbetreiber und Verkäufer müssen ihre Rollen, Deklarationen und Rechnungsstellungen überprüfen und anpassen, um die gesetzlichen Vorgaben korrekt umzusetzen.

Quellen

  1. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV. (2025). MWST-Anmeldung für die Plattformbesteuerung. Abgerufen am 22. August 2026, von estv.admin.ch
  2. Schweizerische Eidgenossenschaft. (2025, 1. Januar). Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Art. 7, 20a, 23 und 73. Abgerufen am 22. August 2026, von fedlex.admin.ch
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Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.