MWST-Änderungen für elektronische Plattformen ab dem 1. Januar 2025

Plattformbesteuerung – Was ändert sich?

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Mehrwertsteuerbesteuerung elektronischer Plattformen in Kraft. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Rolle der Plattformbetreiber, die MWST-Deklaration und die Behandlung von Kleinsendungen. Unternehmen, die Waren über Plattformen verkaufen oder betreiben, sollten sich rechtzeitig auf die neuen Vorschriften vorbereiten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Plattformbetreiber wird zum Leistungserbringer
    Gemäss Artikel 20a MWSTG gilt die Plattformbetreiberin als Leistungserbringerin, wenn sie einen Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss bringt. Daraus ergeben sich zwei Lieferungen:
    • Erste Lieferung: Verkäufer → Plattformbetreiberin
    • Zweite Lieferung: Plattformbetreiberin → Käufer

Wichtig:

    • Die erste Lieferung ist steuerbefreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG) und muss in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 220 deklariert werden.
    • Eine freiwillige Versteuerung der ersten Lieferung ist im Einverständnis mit der Plattformbetreiberin möglich.
  1. Ort der Lieferung bei Einfuhr ins Inland
    Wird ein Gegenstand ins Inland eingeführt, befindet sich der Ort der ersten Lieferung (Verkäufer → Plattformbetreiberin) im Ausland. Diese Auslandlieferungen müssen in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 221 deklariert werden.
  1. Steuerpflicht für Plattformbetreiber mit Sitz im In- und Ausland
    Plattformbetreiber gemäss Artikel 20a MWSTG können sowohl in der Schweiz als auch im Ausland ansässig sein. Bei Lieferungen ins Inland gelten sie dennoch als steuerpflichtig.
  1. Rechnungsstellung bei Verkäufen über Plattformen
    Wenn der Verkäufer eines Gegenstandes eine Rechnung an den Käufer ausstellt und dabei die Mehrwertsteuer ausweist, muss zusätzlich die Plattformbetreiberin genannt werden. Ein klarer Hinweis auf die Abrechnung nach Artikel 20a MWSTG ist erforderlich.
    Beispiel: „MWST 8,1 % mit der ESTV abgerechnet nach Art. 20a MWSTG durch [Name und MWST-Nummer der Plattformbetreiberin]“.
  1. Kleinsendungen und neue Steuerpflicht ab 2025
    Die Steuerpflicht für Kleinsendungen, die von der Einfuhrsteuer befreit sind, beginnt ab 01.01.2025, wenn:
    • In den vergangenen 12 Monaten ein Umsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt wurde,
    • und anzunehmen ist, dass auch im Folgejahr ähnliche Umsätze erreicht werden.

Diese Regelung betrifft insbesondere grenzüberschreitende Lieferungen durch Plattformbetreiber.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die neuen Bestimmungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2025 auf einer elektronischen Plattform abgeschlossen werden. Für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden, findet Artikel 20a MWSTG keine Anwendung, selbst wenn die Lieferung erst im Jahr 2025 erfolgt.

Besondere Hinweise zur Deklaration und Abstimmung

  • Eine automatische Auskunftspflicht der Plattformbetreiber an die ESTV wird ab dem 1. Januar 2025 nicht eingeführt. Plattformbetreiber müssen nur auf Anfrage der ESTV Auskunft erteilen.
  • Eine Abstimmung zwischen deklarierten Verkäufen und der von der Plattformbetreiberin abgezogenen Einfuhrsteuer ist vorerst nicht erforderlich.

Häufig gestellte Fragen zu MWST von Plattformbetreiber

Ab dem 1. Januar 2025 gilt der Plattformbetreiber gemäss Artikel 20a MWSTG als Leistungserbringer, wenn er über seine Plattform Käufer und Verkäufer zu einem Vertragsabschluss bringt. Aus MWST-Sicht entstehen dadurch zwei Lieferungen:

Verkäufer → Plattformbetreiber (steuerbefreit, Ziffer 220).

Plattformbetreiber → Käufer (steuerpflichtig).

Fazit

Was Plattformbetreiber und Verkäufer jetzt tun sollten

  1. Rollenverteilung prüfen: Plattformbetreiber gelten künftig als Leistungserbringer und müssen MWST-konform abrechnen.
  2. Deklaration vorbereiten: Prüfen Sie, ob alle Lieferungen korrekt in der MWST-Abrechnung erfasst sind (Ziffern 220 und 221).
  3. Rechnungsstellung anpassen: Ergänzen Sie die notwendigen Hinweise gemäss Art. 20a MWSTG.
  4. Umsatz aus Kleinsendungen überwachen: Bei grenzüberschreitendem Handel prüfen, ob die Umsatzgrenze von CHF 100'000 überschritten wird.

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