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Zeitlicher Anwendungsbereich
Die neuen Bestimmungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2025 auf einer elektronischen Plattform abgeschlossen werden. Für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden, findet Artikel 20a MWSTG keine Anwendung, selbst wenn die Lieferung erst im Jahr 2025 erfolgt.
Besondere Hinweise zur Deklaration und Abstimmung
Eine automatische Auskunftspflicht der Plattformbetreiber an die ESTV besteht nicht. Plattformbetreiber müssen nur auf Anfrage der ESTV Auskunft erteilen.
Eine Abstimmung zwischen deklarierten Verkäufen und der von der Plattformbetreiberin abgezogenen Einfuhrsteuer ist vorerst nicht erforderlich.
Häufige Fragen
Was bedeutet die neue Plattformbesteuerung für Plattformbetreiber?
Ab dem 1. Januar 2025 gilt der Plattformbetreiber gemäss Artikel 20a MWSTG als Leistungserbringer, wenn er über seine Plattform Käufer und Verkäufer zu einem Vertragsabschluss bringt.
Was muss bei der Rechnungsstellung beachtet werden?
Zusätzlich zur Mehrwertsteuer muss die Plattformbetreiberin genannt werden, inklusive Hinweis auf Art. 20a MWSTG.
Welche Rolle spielen Kleinsendungen in der neuen Regelung?
Kleinsendungen zählen seit 1. Januar 2025 mit: Erzielt eine Plattformbetreiberin mit steuerbefreiten Kleinsendungen innert 12 Monaten mindestens CHF 100’000 Umsatz, wird sie in der Schweiz steuerpflichtig.
Welche Lieferungen sind steuerbefreit und wie werden sie deklariert?
Die erste Lieferung ist steuerbefreit und unter Ziffer 220 zu deklarieren, Auslandlieferungen unter Ziffer 221.
Müssen Plattformbetreiber Informationen an die ESTV weitergeben?
Nur auf Anfrage. Eine automatische Auskunftspflicht besteht nicht.