Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Anpassungen bei der Abrechnungsmethode nach Saldosteuersätzen (SSS) in Kraft. Diese Änderungen sollen die MWST-Vorschriften präzisieren und die Deklarationspraxis vereinfachen. Unternehmen sollten die Neuerungen rechtzeitig prüfen und ihre Buchhaltung entsprechend anpassen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Mehr als zwei Saldosteuersätze möglich
    Unternehmen können künftig mehr als zwei Saldosteuersätze anwenden, wenn die 10%-Regel erfüllt ist. Das bedeutet: Eine Tätigkeit muss separat mit dem entsprechenden SSS abgerechnet werden, sofern sie mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht.
    Beispiel: Ein Sportgeschäft verkauft Sportartikel (SSS 2,1 %), vermietet diese (SSS 3,0 %) und bietet Serviceleistungen an (SSS 5,3 %). Bisher konnten Nebentätigkeiten bis zu 50 % zum Hauptsatz abgerechnet werden. Neu sind getrennte Sätze erforderlich, wenn die 10%-Grenze überschritten wird.
  2. Neuerungen beim Wechsel der Abrechnungsmethode
    • Von der effektiven Methode zur SSS: Auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen muss die bisher geltend gemachte Vorsteuer korrigiert und zurückerstattet werden.
    • Von der SSS zur effektiven Methode: Die im Zeitwert enthaltene Vorsteuer kann in der ersten MWST-Abrechnung nach dem Wechsel geltend gemacht werden.
      Die Korrekturen erfolgen über die Ziffern 415 bzw. 410 der MWST-Abrechnung.
  3. Überprüfung der Saldo- und Pauschalsteuersätze
    Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat alle bisherigen Sätze geprüft und teilweise neu festgelegt. Diese werden automatisch in den Abrechnungen angepasst. Unternehmen müssen hier nicht aktiv werden.
  4. Besondere Verfahren fallen weg
    Die bisherigen Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), fiktiver Vorsteueranrechnung (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) werden abgeschafft.
  5. Beantragung zusätzlicher Saldosteuersätze
    Sollten für bestimmte Tätigkeiten neue SSS erforderlich sein, können diese direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die ESTV prüft und bewilligt diese im Nachgang.

Besonderheiten: Abschaffung der 50%-Regel und neue Steuerausnahme

  • Mischbranchen und 50%-Regel:
    Die bisherige Vereinfachung für Branchen, die mehrere Tätigkeiten ausüben (z.B. Sportgeschäfte), entfällt. Jede Tätigkeit, die mehr als 10 % des Gesamtumsatzes ausmacht, ist neu mit einem separaten Saldosteuersatz abzurechnen.
  • Reisebüros:
    Der Saldosteuersatz für «Reisebüro: reiner Retailer» fällt weg. Leistungen von reinen Reisevermittlern sind ab 2025 von der MWST befreit und müssen unter Ziffer 230 in der Abrechnung deklariert werden. Eine freiwillige Versteuerung (Option) ist bei der SSS nicht mehr möglich.

Wechsel der Abrechnungsmethode bis zum 28. Februar 2025

Unternehmen, die ihre Abrechnungsmethode anpassen möchten, haben folgende Fristen zu beachten:

  • Wechsel von der SSS zur effektiven Methode: Melden Sie dies über das Kontaktformular der ESTV.
  • Wechsel von der effektiven Methode zur SSS: Reichen Sie die Unterstellungserklärung für die Saldosteuersatzmethode ein.

Die notwendigen Korrekturen müssen in der letzten oder ersten MWST-Abrechnung vor bzw. nach dem Wechsel vorgenommen werden.

Häufig gestellte Fragen zu Saldosteuersatzmethode

Ab dem 1. Januar 2025 wird die bisherige 50%-Regel abgeschafft. Neu gilt die 10%-Regel: Jede Tätigkeit, die mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht, muss separat mit dem entsprechenden Saldosteuersatz (SSS) abgerechnet werden. Dadurch sind neu mehr als zwei Saldosteuersätze für ein Unternehmen möglich.

Beispiel: Ein Sportgeschäft, das Sportartikel verkauft (SSS 2,1 %), vermietet (SSS 3,0 %) und Reparaturen durchführt (SSS 5,3 %), muss diese Tätigkeiten separat abrechnen, wenn sie einzeln mehr als 10 % des Umsatzes ausmachen.

Fazit

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie die Auswirkungen der Änderungen auf Ihre spezifischen Tätigkeiten.
  2. Passen Sie Ihre Buchhaltung an, um die verschiedenen Saldosteuersätze korrekt zu erfassen.
  3. Beantragen Sie neue SSS direkt in der MWST-Abrechnung, falls erforderlich.
  4. Klären Sie rechtzeitig den Bedarf an einem Wechsel der Abrechnungsmethode und melden Sie diesen fristgerecht an die ESTV.

Die Experten der ONE! Treuhand GmbH stehen Ihnen bei der Umsetzung der Änderungen gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!

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